Patrimonialgerichtsbarkeit

Patrimonialgerichtsbarkeit
Pa|tri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit 〈f. 20; unz.; früherGerichtsbarkeit des Gutsherrn über seine Untergebenen
Die Buchstabenfolge pa|tr... kann in Fremdwörtern auch pat|r... getrennt werden.

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Pa|t|ri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit, die [zu mlat. patrimonialis = grundherrschaftlich] (früher):
private Ausübung der Rechtsprechung vonseiten des Grundherrn über seine Hörigen.

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Patrimonialgerichtsbarkeit,
 
bis ins 19. Jahrhundert die mit dem Besitz eines Gutes (Patrimonium), meist eines Rittergutes, dinglich verbundene Gerichtsbarkeit eines Gutsherrn über seine bäuerlichen Hintersassen. Die Patrimonialgerichtsbarkeit umfasste in der Regel die Niedergerichtsbarkeit (Schuldklagen, Klagen um bewegliche Sachen, leichte Kriminalfälle) und trat als unterste Instanz an die Stelle von landesherrlichen Gerichten. Sofern der Gutsherr die Patrimonialgerichtsbarkeit selbst ausüben wollte, musste er zum Richteramt befähigt sein; in der Regel wurde sie auf seinen Vorschlag durch einen vom Staat bestellten Gerichtshalter (Justiziar) ausgeübt. Die Reste der Patrimonialgerichtsbarkeit wurden in Deutschland 1877 (Reichsjustizgesetze) abgeschafft.

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Pa|tri|mo|ni|al|ge|richts|bar|keit, die [zu mlat. patrimonialis = grundherrschaftlich] (früher): private Ausübung der Rechtsprechung vonseiten des Grundherrn über seine Hörigen: Ursprünglich hieß dieser Raum die „Gerichtsstube“, eine Bezeichnung, die aus der Zeit stammte, in der meine Vorfahren noch die P. hatten (Dönhoff, Ostpreußen 207).

Universal-Lexikon. 2012.

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